Integrationshelferinnen und -helfer

Schülerinnen und Schüler die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden. 
Der Bedarf einer Unterstützung wird in der Regel durch ein amtsärztliches bzw. schulärztliches Gutachten festgestellt.

Aufwendungen für Integrationshelferinnen und Integrationshelfer zählen weder zu den vom Land NRW noch zu den vom Schulträger aufzubringenden Schulkosten, weil es diesen nicht als Pflichtaufgabe obliegt, den Schulbesuch durch Assistenzpersonal erst zu ermöglichen (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW).

  • Bei Kindern und Jugendlichen mit einer (körperlichen oder geistigen) Behinderung ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kostenübernahme für den notwendigen Einsatz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch XII (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung "Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung") möglich ist. Die Kosten von Eingliederungshilfe in der Schule trägt der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, bei welchem ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Eingliederungshilfe wird in der Allgemeinen Schule und in der Förderschule gewährt. Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in der Schule werden nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII weder das Einkommen noch das Vermögen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten angerechnet.
  • Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung (Autismus, ADHS) ist zu prüfen, ob eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VIII (§ 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII) möglich ist. Für diesen Personenkreis ist ein entsprechender Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen.

(Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.06.2011,
Az.: L 6 SO 57/11 B ER (Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe, Nr. 2/12;
Juni 2012, S. 61/62