Es ist normal verschieden zu sein

Gerätepool & Maßnahmen zur Vermeidung einer Internatsunterbringung

Der LWL unterstützt den Gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler in Westfalen-Lippe Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auch in allgemeinen Schulen gefördert. Diese Form der Förderung erweitert die schulischen Förderangebote und muss in vielerlei Hinsicht entwickelt werden. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, wo das einzelne behinderte Kind optimal gefördert werden kann. Die Förderschulen in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe unterstützen behinderte Kinder auch in allgemeinen Schulen. Lehrerinnen und Lehrer der LWL-Förderschulen unterrichten gemeinsam mit Lehrkräften der allgemeinen Schulen Kinder im gemeinsamen Unterricht. In Westfalen-Lippe unterstützt der LWL darüber hinaus die Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in diesen Schulen durch folgende Maßnahmen:

Bildschirmlesegerät

1. Gerätepool

Der LWL stellt den Trägern allgemeiner Schulen behinderungsspezifische Geräte für die Beschulung sinnesgeschädigter und körperbehinderter SchülerInnen im Gemeinsamen Unterricht zur Verfügung (Gerätepool). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, können gegen Zahlung eines kostendeckenden Nutzungsentgeltes folgende Geräte für die Dauer des Schulbesuchs überlassen werden:

  • Spezielle Hilfsmittel für körperbehinderte oder sinnesgeschädigte SchülerInnen, die für den Schulbesuch erforderlich sind und deren Kosten von Dritten (z. B. der Krankenversicherung) nicht getragen werden
  • Spezielles Schulmobiliar

2. Maßnahmen zur Vermeidung einer Internatsunterbringung

Der LWL stellt den Trägern allgemeiner Schulen in Westfalen-Lippe Finanzmittel zur Verfügung, wenn sie ein behindertes Kind aufnehmen, das, wenn es in die Förderschule ginge, ein Internat besuchen müsste. Finanzhilfen können in Höhe bis zu maximal 80% der einzusparenden Kosten eines Internatsaufenthaltes pro Jahr und Einzelfall für folgende behinderungsbedingte Mehraufwendungen gewährt werden:

  • Spezielle Hilfsmittel für körperbehinderte oder sinnesgeschädigte SchülerInnen, die für den Schulbesuch erforderlich sind und deren Kosten von Dritten (z. B. der Krankenversicherung) nicht getragen werden
  • Spezielles Schulmobiliar
  • Besondere Schülerbeförderungskosten.

3. Antragsverfahren

Antragsberechtigt ist der Schulträger der allgemeinen Schule. Der formlose Antrag ist rechtzeitig vor Aufnahme des behinderten Kindes in die Schule einzureichen beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Schulen Referat 10, Warendorfer Str. 25, 48133 Münster. Dem Antrag müssen die persönlichen Daten des Schülers / der Schülerin und eine Beschreibung der zu fördernden Maßnahme zu entnehmen sein. Ferner sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Einverständniserklärung der Eltern zur geplanten integrativen Beschulung ihres Kindes.

b) Nachweis des sonderpädagogischen Förderbedarfs des betreffenden Kindes. Befürwortende Stellungnahme der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur geplanten integrativen Beschulung (Beschulungsbescheid, Gutachten im Rahmen des AOSF).

c) Gutachten der betreuenden sonderpädagogischen Kraft, aus dem die notwendige sachliche Ausstattung hervorgeht.

d) Kostenvoranschläge zum benötigten Gerät bzw. Darlegung der entstehenden Kosten.

e) gilt nur für 2. : Benennung des alternativen Förderortes (mit notwendiger Internatsunterbringung) für den Nachweis der Vermeidung einer Internatsunterbringung

4. Nutzungsvertrag

Einzelheiten werden zwischen dem Schulträger der allgemeinen Schule und dem LWL vertraglich vereinbart.

Muster eines Nutzungsvertrages (.pdf, 9 kb)