Rechtliche Grundlagen
Auf dieser Seite finden Sie relevante Rechtsgrundlagen zur VN-Behindertenrechtskonvention.
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Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wird das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall. Der Anspruch der VN-BRK, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen in einem inklusiven Bildungssystem auf allen Ebenen zu realisieren, wird mit diesem "Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention" schrittweise realisiert.
Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ist die Schulaufsicht verpflichtet, den Eltern – mit Zustimmung des Schulträgers – mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein geeignetes Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Dies wird sukzessive eingeführt, beginnend mit der Einschulung und dem Übergang in Klasse 5 der weiterführenden Schulen sowie bei erstmaliger Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz umfasst (noch) nicht das Recht auf den Besuch einer von den Eltern gewünschten konkreten allgemeinen Schule, sondern betrifft zunächst das Recht, überhaupt ein Angebot des Gemeinsamen Lernens zu erhalten. Dabei steht auch dieses Recht (noch) unter einem Realisierungsvorbehalt. So kann die Schulaufsicht die Förderschule statt der allgemeinen Schule oder die allgemeine Schule statt der Förderschule festlegen, wenn „die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können“ (§ 20 Absatz 4).
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