Integrationshelferinnen- und helfer (Schulbegleitung)

Schülerinnen und Schüler die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden.
 

Aufgabe

Begleitung des Schülers oder der Schülerin beim Schulbesuch und wenn erforderlich auch auf dem Schulweg, um Hilfestellungen zu geben oder behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen.


Voraussetzung

Der Bedarf einer Unterstützung durch einen Integrationshelfer oder eine Integrationshelferin wird in der Regel durch ein amtsärztliches bzw. schulärztliches Gutachten festgestellt.

Integrationshelfer und Intetgrationshelferinnen können Personen sein, die den Bundesfreiwilligen-dienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten.

An wen muss ich mich wenden?
Aufwendungen für Integrationshelferinnen und Integrationshelfer für die individuelle Betreuung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der Allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, zählen weder zu den vom Land NRW noch zu den vom Schulträger aufzubringenden Schulkosten, weil es diesen nicht als Pflichtaufgabe obliegt, den Schulbesuch durch Assistenzpersonal erst zu ermöglichen (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). 

Bei Kindern und Jugendlichen mit (körperlichen oder geistigen) Behinderungen ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kostenübernahme für den notwendigen Einsatz einer Integrationshelferin bzw. eines Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch IX (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 "Hilfen zu einer Schulbildung" in Verbindung mit § 99 SGB IX) möglich ist. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 des zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezemnber 2019 geltenden Fassung.  Die Kosten für die Schulbegleitungen trägt der örtlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe (i. d. R. die Kreise und kreisfreien Städte), bei welchem ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Eingliederungshilfe wird in der Allgemeinen Schule und in der Förderschule gewährt. Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in der Schule werden nach § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX weder das Einkommen noch das Vermögen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten angerechnet.

  • Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung (z. B. Autismus, ADHS) ist zu prüfen, ob eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VIII (§ 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII) möglich ist. Für diesen Personenkreis ist ein entsprechender Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen.

Ansprechpartner in der Abteilung LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht:

Erhard Wolberg
Tel.: 0251/591-3758
Fax.: 0251/591-266
e-mail: erhard.wolberg@lwl.org