Frühförderung / Beratungsstellen Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Hörgeschädigte Kinder sollen so früh wie möglich gefördert werden, um frühe Entwicklungsmöglichkeiten zu nutzen und Entwicklungsverzögerungen und -störungen zu reduzieren oder zu vermeiden. Sonderpädagogische Fachkräfte fördern die Kinder im Vorschulalter (von 3 Monaten bis zur Einschulung) in Zusammenarbeit mit den Eltern zu Hause oder im Kindergarten.

Die Teilnahme an der pädagogischen Früherziehung und Frühförderung sowie der Besuch des Förderschulkindergartens sind freiwillig und kostenlos. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 
Die LWL-Förderschulen haben sogenannte Vorschulgruppen eingerichtet, in denen einmal wöchentlich Frühförderkinder, die im kommenden Jahr schulpflichtig werden, in der Schule gefördert werden, um sie gezielt auf die schulische Eingliederung vorzubereiten.
 
Die Beratungsstellen für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche - pädaudiologische Beratungsstellen - sind Teil der LWL-Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation.
Die Beratungsstellen verstehen sich als eine Anlaufstelle für Eltern mit einem hörgeschädigten Kind. Dies schließt auch mehrfachbehinderte hörgeschädigte Kinder und Kinder mit einer schweren auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) mit ein. Auch wenn der Verdacht auf das Vorliegen einer Hörschädigung besteht, können sich Eltern an die Beratunsgstelle wenden. 
 
Die Mitarbeiter der Beratungsstelle (Sonderpädagogen) bieten den Eltern ein Informations- und Beratungsgespräch an, in dem neben der Erläuterung des Hörbefundes, möglicher Auswirkungen einer Hörschädigung und der Darlegung erster Förderinhalte aus den Bereichen Hör-, Sprach- und Sprechförderung auch ein breiter Raum für die Fragen und Sorgen der Eltern gegeben wird. In Einzelfällen kann eine pädagogische Audiometrie oder eine psychometrische Überprüfung stattfinden.
Neben den Eltern können sich alle an der Förderung und dem Wohlergehen des Kindes Beteiligten wie z. B. Erzeiherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Ärtinnen und Ärzte, Frühförderer, Logopäden, Krankengymnasten oder Akustiker an die Beratungsstelle wenden.
Stellt sich in dem Beratungsgespräch ein hörgeschädigtenpädagogischer Förderbedarf heruas, können die Eltern eine Fördermaßnahme beantragen. Diese kann in Abhängigkeit vom Alter des Kindes als Frühförderung im Elternhaus und im Kindergarten oder als Gemeinsamer Unterricht (GU) in einer allgemeinen Schule stattfinden.
Die Angebote der Beratungstellen sind kostenlos. Sie sind über die Adresse der regional zuständigen LWL-Förderschule zu erreichen. Das Einzugsgebiet der Beartungsstellen ist indentisch mit dem Einzugsbereich der Förderschulen.
 
Im Grundsatz besteht ab dem 3. Lebensjahr für das Kind die Möglichkeit, auch den Förderschulkindergarten der LWL-Förderschulen zu besuchen. Hier erhalten die Kinder eine besonders intensive Hör-, Sprach- und Entwicklungs-förderung. Sie haben Gelegenheit, mit anderen hörgeschädigten Kindern in Ruhe und mit besonderer hörgeschädigtenspezifischer Betreuung zu spielen und zu lernen. Das Kind wird vergleichbar mit anderen Kindergärten so auf seinen späteren Schulbesuch vorbereitet.